Beitragsordnung
1. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Eine Kündigung ist nur schriftlich zum Jahresende möglich.
2. Bei Grundstücksverkauf erlischt die Beitragspflicht nach schriftlicher Mitteilung des Verkaufs an den Vorstand mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Mitteilung beim Vorstand eingeht. Die Beitragspflicht erlischt sofort, wenn der Käufer die Mitgliedschaft fortsetzt.
3. Für die Aufnahme in den Verein ist zusammen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 € zu entrichten. Sofern bei Tod eines Mitglieds dessen Erben die Mitgliedschaft fortsetzen, wird eine Aufnahmegebühr nicht erhoben.
4. Bei einem Antrag auf Reprivatisierung wird das Mitglied entsprechend des Objektes, auf das der Antrag auf Reprivatisierung gestellt wurde, eingeordnet.
1. Grundsätzlich wird für jedes Mitglied ein Beitrag entsprechend seiner Beitragsgruppe erhoben (Abs. 2).
2. Der Beitrag beträgt für das Kalenderjahr für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke 18,00 €.
3. Bei juristischen Personen sowie Mitgliedern, die drei oder mehr Grundstücke besitzen, setzt der Vorstand die Beiträge nach Ermessen fest.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig und wird am Ende des I. Quartals von Ihrem Konto abgebucht bzw. ist im I. Quartal eines jeden Jahres zu überweisen.
Eine Berichtigung erfolgt nur zu Beginn des dem Berichtigungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres. Im Berichtigungsfall findet eine Beitragserstattung durch den Verein nicht statt. Desgleichen ist ein Mitglied im Falle einer Beitragsberichtigung zu einer Nachzahlung für die Vergangenheit nicht verpflichtet.